Was ist das Pflanzenschutzgesetz?
Das Pflanzenschutzgesetz bildet in Deutschland den Rahmen zum Schutz von Pflanzen und ihren Erzeugnissen. Zudem soll es die Umwelt, sowie Mensch und Tier vor den Gefahren von Pflanzenschutzmitteln bewahren. Hierfür sind in dem Gesetz verschiedene Vorschriften zu finden, die den Verkehr und die Nutzung von Mitteln und Geräten zum Pflanzenschutz und Produkten zur Pflanzenstärkung regeln. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Behörden, sowie die Auskunftspflicht sind ebenfalls festgehalten.
Behörden für die Überwachung des Pflanzenschutzgesetzes
Folgende Behörden sind für die verschiedenen Bereiche und die Überwachung des Pflanzenschutzgesetzes zuständig:
1. Julius-Kühn-Institut
Das Julius-Kühn-Institut bildet mit seinen Experten die Wissensbasis über den Pflanzenschutz. Das Institut berät die Bundesregierung über den Pflanzenschutz und stellt entsprechende Informationen bereit. Die Einrichtung forscht auf diesem Gebiet, erfasst Daten und wertet diese aus. Hier werden Risiken analysiert und bewertet beispielsweise aus dem Bereich der Einschleppung von Schädlingen.
2. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit leitet Informationen zum Thema Pflanzenschutz an die Bundesregierung weiter und übernimmt eine beratende Funktion. Das Bundesamt spielt eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Genehmigung, sowie bei den Zulassungsverfahren im Bereich des Pflanzenschutzes. Verkäufer, Hersteller und Händler müssen sich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorstellen um ihre Aktivitäten zu melden.
3. Bundesländer
Die einzelnen Bundesländer haben die Aufgabe das Pflanzenschutzgesetz durchzuführen, zu überwachen und die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Der zuständige Pflanzenschutzdienst muss beispielsweise Bericht erstattet, wenn Schädlinge in seinem Gebiet auftreten oder kann Genehmigungen für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln per Flugzeug erteilen.
4. Zoll
Die Zolldienststellen überwachen die Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln, behandeltem Saatgut und vielem mehr. Sie dürfen unter anderem LKWs anhalten und die geladenen Waren überwachen. Ihre Erkenntnisse können sie an die zuständigen Behörden weiterleiten.
Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz
Bei Verstößen gegen das Gesetzt zum Pflanzenschutz, vorsätzlich oder fahrlässig, können Bußgelder verhängt werden. Andere Zuwiderhandlungen, wie das Zerstören oder entnehmen geschützter Arten aus der Natur, können mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe belegt werden. Schwerere Delikte, wie das Einschleppen von Schädlingen, werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe geahndet.
Was steht im Pflanzenschutzgesetz?
In einer kurzen Zusammenfassung zeigen wir, welche Bereiche durch das Pflanzenschutzgesetz in Deutschland geregelt werden.
1. Pflanzenschutzmaßnahmen
Unter den Pflanzenschutzmaßnahmen des Gesetzes wird die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und ihren Erzeugnissen geregelt. Mit diesen Maßnahmen soll beispielsweise verhindert werden, dass Schadorganismen eingeschleppt oder ausgeschleppt werden. Auch die Bekämpfung und die Abwehr dieser schädlichen Organismen werden in diesem Abschnitt des Pflanzenschutzgesetztes erwähnt.
2. Pflanzenschutzmittel Anwendungsverordnung
Im Pflanzenschutzgesetzt findet sich ein Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dieser regelt alle Anordnungen, welche die Gesundheit von Mensch, Tier und Natur beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln schützen sollen. Zum Einsatz dürfen nur Pflanzenschutzmittel kommen, die aktuell zugelassen sind. Außerhalb des Gartens oder landwirtschaftlicher Flächen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht eingesetzt werden. In der Nähe von oberirdischen Gewässern und Küstengewässern gilt dieses Verbot ebenfalls. Einschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gibt es zudem beispielsweise, wenn wild lebende geschützte Pflanzenarten oder ihre Standorte durch die Eingriffe angegriffen oder vernichtet werden.
3. Verbote von Pflanzenschutzmitteln
Verschiedene Behörden können die Einfuhr oder die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels unterbinden. Zudem haben sie die Möglichkeit, die Einfuhr oder die Verwendung von einer Anzeige oder einer Genehmigung abhängig zu machen. Die Behörden können ebenfalls verbieten, dass bestimmte Pflanzensorten auf einem Bereich angepflanzt werden, der zuvor mit einem bestimmten Pflanzenschutzmittel behandelt wurde. Wird ein Pflanzenschutzmittel von den Behörden verboten, muss dieses den Vorschriften entsprechend entsorgt werden.
4. Pflanzenschutzgeräte
Es kann nötig sein, dass ein Pflanzenschutzmittel mit einem Pflanzenschutzgerät verwendet werden muss. Dieses Gerät muss allen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass weder Mensch, Tier noch Umwelt bei sachgemäßem Gebrauch schädlichen Auswirkungen fürchten müssen. Anwender können beispielsweise auf die CE-Kennzeichnung achten, denn von Geräten mit dieser Auszeichnung nehmen die Behörden an, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Hersteller können ihre Pflanzenschutzgeräte zudem durch das Julius-Kühn-Institut testen lassen. In jedem Fall sollte dem Gerät eine Betriebsanleitung beiliegen.
5. Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Verkauf, Beratung, Anwendung und die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die einen Sachkundenachweis besitzen. Dieser wird von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt. Um den Sachkundenachweis zu erhalten muss der Antragsteller sein Wissen auf diesem Gebiet vorweisen. Wer Pflanzenschutzmittel verkaufen möchte, muss weitere Anforderungen erfüllen und beispielsweise in der Lage sein die künftigen Anwender über die Risiken, die richtige Lagerung und die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln aufzuklären – dies gilt auch, wenn die Produkte über das Internet vertrieben werden sollen. Wird gegen die Bestimmungen verstoßen oder erfüllt der Antragsteller die Anforderungen nicht, kann der ausgestellte Sachkundenachweis widerrufen werden.
6. Pflanzenschutzmittel auf Flächen für die Allgemeinheit
Parks, Gärten, Grünanlagen, Sportplätze, Schulhöfe, Spielplätze und viele weitere Flächen sind für die Allgemeinheit bestimmt. Sollen sie mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, dürfen nur zugelassene Produkte zum Einsatz kommen. Unter verschiedenen Umständen können die Behörden jedoch Ausnahmezulassungen für bestimmte Flächen erteilen.
7. Pflanzenschutzmittel per Flugzeug anwenden
Sollen Pflanzenschutzmittel mit einem Luftfahrzeug ausgebracht werden, muss dies von den entsprechenden Behörden genehmigt werden. Das Ausbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels mit Hilfe eines Flugzeuges kann nötig sein bei der Schädlingsbekämpfung an steilen Weinhängen oder in den Kronen von Wäldern. Alle verwendeten Produkte zum Pflanzenschutz, sowie die Geräte und das Flugzeug selbst müssen verschiedene Anforderungen erfüllen.
8. Behandeltes Saatgut
Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat kann mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Damit dieses gesät werden darf, müssen die verwendeten Produkte für diese Zwecke zugelassen sein. Besteht die Gefahr, dass Mensch, Tier oder Umwelt geschädigt werden, darf das behandelte Saatgut nicht zum Einsatz kommen.
9. Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
Das Pflanzenschutzgesetz erlaubt das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nur nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Die Genehmigungen werden erteilt, wenn davon ausgegangen wird, dass Mensch, Tier und Umwelt dadurch nicht in Gefahr sind. Die Daten, die im Rahmen der Versuche gewonnen werden, gehören in den Zuständigkeitsbereich des Julius-Kühn-Instituts und werden hier erhoben und ausgewertet. Im Anschluss werden die Daten an die Europäische Kommission weitergeleitet.
10. Länderbefugnisse im Rahmen des Pflanzenschutzgesetzes
Die einzelnen Länder können verschiedene Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen und Genehmigungen erteilen, die sich nicht nur auf Flächen und Pflanzenschutzmittel, sondern auch auf die verwendeten Geräte beziehen.
11. Verkauf und Export von Pflanzenschutzmitteln
Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln müssen Käufer über die sachgerechte Anwendung unterrichten und auf Gefahren und Verbote hinweisen. Wird ein Mittel gekauft, das für die berufliche Anwendung eingesetzt wird, muss der Verkäufer sich vor der Abgabe einen entsprechenden Sachkundenachweis vorlegen lassen. Kaufen Privatpersonen ohne Sachkundenachweis das Produkt, müssen sie über die Verwendung und die Risiken, sowie über die sichere Lagerung und Entsorgung aufgeklärt werden. Die Pflanzenschutzmittel dürfen nicht im Rahmen der Selbstbedienung erstanden werden, auch nicht aus Automaten. Verkäufer die ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen möchten, sind verpflichtet dies bei der Behörde anzuzeigen. Für die Ausfuhr sind die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten, die beispielsweise eine eindeutige Kennzeichnung und eine Gebrauchsanleitung fordern. Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, kann dieses unter anderem an den Zulassungsinhaber oder dessen Vertreter zurückgegeben werden.
12. Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen
Damit Pflanzenschutzmittel, behandeltes Saatgut und Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Zuständig für die Zulassungen ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Hier wird auch über Widerrufe, Rücknahmen, Verlängerungen oder das Ruhen von Zulassungen entschieden.
13. Parallelhandel
Es ist nicht möglich ein Pflanzenschutzmittel ohne Zulassung in den Verkehr zu bringen, selbst dann nicht, wenn es die gleichen Inhaltsstoffe wie ein bereits zugelassenes Mittel enthält. Hier erteilt ebenfalls das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung.
14. Entschädigungen im Rahmen des Pflanzenschutzgesetzes
Kommt es im Rahmen der im Pflanzenschutzgesetz erlassenen Maßnahmen an Pflanzen oder ihren Erzeugnissen zu Schäden, kann nach eingehender Prüfung eine Entschädigung möglich sein.