Die Saatgutverordnung – was wird geregelt?

Die Saatgutverordnung regelt in Deutschland den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten. In der Saatgutverordnung werden die Begrifflichkeiten zum Thema Saatgut eindeutig abgegrenzt. Hier sind auch die Richtlinien und der Ablauf für die offizielle Anerkennung und Zertifizierung eines Saatgutes zu finden. Die Saatgutverordnung regelt zudem, ob Sämereien in den Verkehr gebracht werden dürfen und welche Anforderungen an die verschiedenen Saaten gestellt werden. Mit der Verordnung wird ebenfalls geregelt, wie das Saatgut verpackt und gekennzeichnet sein muss.

Die wichtigsten Punkte der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung ist mit Anhang rund 50 Seiten lang und behandelt viele verschiedene Unterpunkte. Eine kurze Zusammenfassung verschafft einen Überblick über die Themen der Verordnung:

1. Begriffe werden bestimmt

In der Saatgutverordnung für Deutschland werden die Begrifflichkeiten zu den verschiedenen Themen rund um das Saatgut bestimmt. Hier wird beispielsweise erklärt, was unter Saatmischung, Präzisionssaatgut oder Monogermsaatgut zu verstehen ist.

2. Gemüsesaatgut

Gemüsesaatgut darf in den Verkehr gebracht werden und muss Anforderungen an die Sortenreinheit und die Beschaffenheit erfüllen. Allerdings darf es ein Höchstgewicht nicht überschreiten. Die Erfüllung dieser Auflagen kann durch stichprobenartige Nachprüfungen kontrolliert werden.

3. Handelssaatgut

Welches Handelssaatgut in den Verkehr gebracht werden darf, ist in der der Saatgutverordnung geregelt. Auch hier gibt es Anforderungen an die Beschaffenheit und es muss ein Antrag auf Zulassung erstellt werden.

4. Saatgutmischungen

Damit Saatgutmischungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie im Inland oder in einem Vertragsstaat hergestellt werden. Es dürfen keine Samen von Pflanzen enthalten sein, die nicht durch die Richtlinien der Saatgutverordnung zugelassen sind. Für Saatgutmischungen gibt es noch weitere Bestimmungen, die bei einem Antrag um das Saatgut in den Verkehr zu bringen, eingehalten werden müssen. Für den Antrag benötigt jede Mischung unter anderem eine eigene Mischungsnummer, die Angabe eines Verwendungszweckes, die Zusammensetzung nach Arten, die Anzahl der geplanten Packungen und das Gewicht. Es werden Proben für die Untersuchung und Nachprüfung entnommen.

5. Nicht zugelassenes Saatgut

Für das Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Pflanzen wird eine Genehmigung durch das Bundessortenamt benötigt. Nicht zugelassenes Saatgut benötigt eine besondere Kennzeichnung beim Verkauf.

6. Kennzeichnung

Jedes Saatgut ist mit einem Etikett zu versehen, das verschiedene Anforderungen erfüllen muss. Unter anderem sind Angaben über die Keimfähigkeit oder die Sortenbezeichnung auf dem Etikett gefordert. Wurde das Saatgut behandelt oder ist nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt, ist dies auf dem Etikett ebenfalls zu vermerken.

7. Verpackung

Klebeetiketten, Siegelmarken, Plomben und ähnliches können als Verschlusssicherung genutzt werden. Wichtig ist, dass die Verschlussart den Inhalt vor fremden Eingriffen schützt und nicht geöffnet werden kann ohne, dass dies Spuren hinterlässt.

8. Kleinverpackungen

Für Kleinpackungen gibt es verschiedene andere Regelungen. Für die Kleinverpackungen muss ein Antrag auf eine Kennnummer gestellt werden, der unter anderem Aussagen über die Art und die Sortenbezeichnungen macht. Für die Abgabe an Letztverbraucher müssen auf den Kleinpackungen der verschiedenen Saatguttypen unterschiedliche Kennzeichnungen zu finden sein.

9. OECD-System

Das Bundessortenamt regelt die Zustimmung über die Vermehrung von in Deutschland zugelassenem Saatgut außerhalb der Vertragsstaaten nach dem OECD-Saatgutsystem. Das Bundessortenamt gibt bekannt, welche Arten dem OECD-System unterliegen. Diese Saaten erhalten eine entsprechende Zertifizierung, besitzen ähnliche Auflagen für die Verpackung und müssen gesonderte Auflagen für die Kennzeichnung erfüllen.

Zertifiziertes Saatgut – die Anerkennung von Saatgut

Die Saatgutverordnung enthält verschiedene Richtlinien für die Anerkennung von Saatgut. Für die Zertifizierung des Saatgutes einzelner Pflanzenarten gibt es verschiedene Termine im Jahr, die es einzuhalten gilt. Der Ablauf der Anerkennung in Kurzform:

1. Anerkennung eines Saatgutes

Wer sein Saatgut anerkennen lassen möchte, kann dies bei der zuständigen Anerkennungsstelle tun. Wie der genaue Ablauf für die Anerkennung und das Erhalten eines Zertifikates für ein Saatgut ist, wird in der Verordnung erklärt. Zudem ist in der Verordnung unter anderem zu finden, welche Anforderungen an den Betrieb und die Fläche für die Vermehrung der Sämereien gestellt werden.

2. Prüfung und Probeentnahme

Aus der Saatgutverordnung geht hervor, wie eine Feldbestandsprüfung durchgeführt wird, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und was getan wird, wenn Mängel entdeckt werden. Die Ansprüche an den Feldbestand sind in einer Anlage der Saatgutverordnung zu finden. Zudem führt die Behörde Probeentnahmen des Saatgutes durch. Dieses wird unter anderem auf seine Beschaffenheit geprüft, deren konkrete Anforderungen ebenfalls in einer Anlage zu finden sind. Die Prüfungen und Probeentnahmen sind ein wichtiger Schritt in der Anerkennung von Saatgut.

3. Bescheid über die Anerkennung

Die Saatgutverordnung regelt des Weiteren, welche Angaben im Antrag für die Anerkennung zu machen sind. Diese reichen von der Sortenbezeichnung über den Namen des Antragsstellers bis hin zum Erntejahr. Erfüllt ein Saatgut nach der Prüfung alle Kriterien, wird ein Bescheid über die Anerkennung ausgestellt und das Saatgut gilt als zertifiziert.

4. Nachprüfung

Nach der Anerkennung eines Saatgutes werden weitere Nachprüfungen durchgeführt um die Gesundheit und die Sortenechtheit einer Saat zu kontrollieren. Wurde das bereits zertifizierte Saatgut noch kalibriert kommt es auch zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung. Es ist möglich, dass die zuständige Behörde das Saatgut auch durch einen Anbau prüft. Fällt diese Prüfung schlecht aus, kann die Anerkennung zurückgenommen werden. So soll erreicht werden, dass nur Saaten mit Zertifikat im Verkehr bleiben, die der Saatgutverordnung auch tatsächlich entsprechen.

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